Baurechtslexikon

das kleine 1x1 des deutschen Baurechts


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C

D

E

Erschließung

Für eine Bebauung in allen Baugebieten gilt zusätzlich die Voraussetzung, das die Erschließung gesichert sein muss. Das Baugrundstück muss also selbst an einer öffentlichen Straße liegen oder zumindest über eingetragene Fahrtrechte von den öffentlichen Straßen aus erreicht werden können. Auch müssen die Versorgungseinrichtungen vorhanden sein (i.d.R. Wasser, Kanal, Strom). Es reicht dabei meist, wenn gesichert ist, das die Leitungen zumindest spätestens bis zur Bezugsfertigkeit auch tatsächlich vorhanden sind.


F

Freistellung



G

Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§30 BauGB)

Soweit das geplante Vorhaben, also z. B. das neue Wohngebäude im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans liegt, ist es zulässig, wenn es (sämtlichen) Regelungen dieses Bebauungsplanes entspricht. Wenn in einzelnen Punkte vom Bebauungsplan abgewichen werden soll, können grundsätzlich Abweichungen (sind im Bebauungsplan bereits vorgesehen) oder Befreiungen erteilt werden, soweit die Bedingungen (insbes. §31) erfüllt sind.

Wenn der Bebauungsplan nicht zu allen Punkten des §30 (1) Festsetzungen enthält, spricht man von einem einfachen Bebauungsplan. Die nicht geregelten Punkte müssen dann nach §34 oder §35 BauGB beurteilt werden.

 

Genehmigungsfreiheit

Viele denken, das genehmigungsfreie Bauten problemlos und überall gebaut werden können. Dies ist aber ein Trugschluss. Genehmigungsfrei (oder verfahrensfrei) bedeutet nur, das der Gesetzgeber der Meinung ist, das etwas so einfach ist, das für die Errichtung nicht noch eine zusätzliche Prüfung und Genehmigung durch die Behörde erforderlich ist. Außer der Genehmigungspflicht gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen soweit nicht konkret was anderes geregelt ist. So kommt es häufig vor, das ein an sich genehmigungsfreies Gartenhäuschen den Regelungen eines Bebauungsplans widerspricht weil es z. B. außerhalb des Bauraums steht. Der falsche Eindruck der Harmlosigkeit wird auch dadurch verstärkt, das bei den Baubehörden oft nicht das Personal vorhanden ist, um in allen Baugebieten alle paar Jahre die Garten abzusuchen. Spätestens wenn aber ein Nachbar sich davon gestört fühlt, kann es sein, das solch ein „kleines harmloses Häuschen“ doch zum großen Problem führt und mächtig Ärger verursacht.