Allgemeine Informationen

Veranstaltungssicherheit

 

Grundlagen

Feste feiern ist einfach, ein Anlass ist dafür auch schnell gefunden. Trotzdem solle man sich nicht nur Gedanken machen, um die passende Musik und ausreichende Vorräte an Speisen und Getränken. Für fast alles im Leben gibt es Regeln, die zu beachten sind... selbstverständlich auch für Veranstaltungen.

Das Schwierige daran ist nur, das es kein "Veranstaltungsgesetzbuch" gibt, in dem alle Regularien schön übersichtlich zusammengefasst sind, sondern dass eben Vorschriften aus verschiedensten Rechtsgebieten ebenfalls für Veranstaltungen zu beachten sind und dies in vielen Fällen erst auf den zweiten Blick erkennbar ist.

Da es eine Vielzahl an Veranstaltungsarten gibt und auch nicht bundesweit einheitliche Vorschriften anzuwenden sind, kann dies nur eine beispielhafte Aufzählung sein. Eine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird ausdrücklich abgelehnt.

 

Baurecht:

Das Baurecht befasst sich nicht nur mit dem "klassischen" Bau von Häusern, sondern auch mit anderen baulichen Anlagen die oft keine Gebäude sind, wie z. B. Lager- und Festplätze, Zelte, Bühnen, Fahrgeschäfte usw. Darüber hinaus ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Nutzung baurechtlich relevant.

- Fliegende Bauten

Bewegliche Bauten wie z. B. Zelte, Fahrgeschäfte, moblie Verkaufststände, Bühnen und Tribünen. sind i.d.R. als fliegenden Bauten nach Art. 72 BayBO zu behandeln. Kleinere Bauten (z. B. Zelte bis 75 m²) sind genehmigungsfrei. Für alles, das nicht ausdrücklich in Art. 72 BayBO als genehmigungsfrei aufgeführt ist, ist ein Prüfbuch erforderlich und die Aufstellung ist bei der Bauaufsichtsbehörde (z. B. Bauabteilung des Landratsamts) mind 1 Woche vorher anzumelden. Oft kommt dann auch ein Mitarbeiter zur Abnahme vorbei. Die Abnahme oder der Verzicht auf eine Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

- Versammlungsstätten

Gebäude oder Gebäudeteile in denen regelmäßig Veranstaltungen mit über 200 Personen stattfinden, gelten als Versammlungsstätten. Bei der Errichtung sind nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) weitergehende Anforderungen zu beachten (Brandschutz, Toiletten, Barrierefreiheit usw). Typische Beispiele sind Stadthallen, Kinos, Konferenzsääle aber auch entsprechend große Gaststätten oder Vereinsheime.

Auch für den laufenden Betrieb sind auch Betriebsvorschriften zu beachten, z. B. Aufgaben und Pflichten der Veranstalter, Bestuhlungspläne usw.

 

Wenn Räume, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt wurden, vereinzelt / einmalig (nicht regelmäßig) mit über 200 Personen genutzt werden sollen (z. B: Stadelfest in einer landwirtschaftlichen Halle) gibt es (nur in Bayern) die Möglichkeit, dies in einem Anzeigeverfahren nach §47 VStättV von der Bauaufsichtsbehörde zuzulassen. Dabei wird geprüft ob der Stadl zumindest die wichtigesten Anorderungen (insbes. Brandschutz, Rettungswege) einhält.

 

Baugenehmigung

Wenn ein geplante Gebäude größer ist als die noch genehmigungsfreien Maße oder eine Nutzung von der bisherigen Nutzung abweicht ist in aller Regel ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Dazu sind geeignete Planer zu beauftragen. Ein Baugenehmigungsverfahren dauert meißt mehrere Monate; wer etwas entsprechendes plant, sollte frühzeitig klären, welches Verfahren erforderlich ist.

 

Vergnügungsveranstaltung

Wer "öffentliche Vergnügungen" oder auch Märkte veranstalten möchte, muß dies in Bayern nach dem LandesStraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) bei den Gemeinden anzeigen. Diese können dann notwendige Auflagen zur Sicherheit, zum Lärmschutz oder aus anderen Bereichen festsetzten. Den Begriff der Vergnügung darf man durchaus weit auslegen; im Zweifel lieber einmal öfter mit der Gemeinde sprechen zumal auch das Ordnungsamt der Gemeinde oft guten Kontakt zu Polizei, Feuerwehr oder Straßenverkehrsbehörden hat.

 

Gaststättenrecht

Beim Feiern wird meist auch ausgiebig gegessen und getrunken. Somit ist auch das Gaststättenrecht anwendbar. Bei Alkoholverkauf ist die sog. "Schankerlaubniss" notwendig, sobald Speisen für Gäste zubereitet werden sind grundsätzlich auch die hygienerechtlichen Anforderungen von Gaststätten zu beachten. Abhängig von der Dauer, Art und Umfang der Speisen kann dies zur Folge haben, das ggf auch das "volle Programm" des Gaststättenrechts anzuwenden ist.

 

Lärmschutz

Wenn mann selber Grund zum feiern hat, hast das ja nicht ausdrücklich zur Folge, das alle Nachbarn deswegen automatisch mitfeiern wollen. Schon alleine aus Rücksicht und wegen der guten Nachbarschaft sollte man versuchen, das durch die Veranstaltung nicht alle um den Schlaf gebracht werden. Je nach Art der Veranstaltung und Dauer sind unterschiedliche Regelungen anzuwenden, z. B. TA Lärm oder die verschiedenen Bundesimmisionsschutzverordnungen (BImSchVO). Grundsätzlich ist in allen aber geregelt, das zwischen 22.00 und 6.00 Nachruhe herrscht und hier die Lautstärke, die beim Nachbarn ankommt die z. T. strengen Grenzwerte nicht überschreiten darf. In vielen Fällen trifft dies nicht nur für die eigentlich Veranstaltung selbst zu (z. B. Musik) sonder auch für die An- und Abreise der Gäste, Raucher vor der Türe oder dann Aufräumarbeiten nach der Veranstaltung.

 

Steuerrecht

 

Versicherungen

Ob für das kleine Vereinsfest, oder für die Firmenfeier. An die Sicherehit und auch an die Nachweise werden immer höhere Anforderungen gestellt. Auch wenn die bayr. Staatsregierung die formalen Hürden reduzieren will, sind immer noch in vielen Fällen konkrete Planungen, Konzepte oder Nachweise erforderlich. Hier sind auf unterschiedlichen Rechtsgebieten Anzeigen oder anträge erfordelrich, Lage- und Bestuhlungspläne zu zeichnen, oder ergänzende Angaben zu Brandschutz und Veranstaltungssicherheit auszuarbeiten.

Die baurechtlichen Unterlagen (zum baulichen Brandschutz, Fliegende Bauten, Versammlungsstättenverordnung, usw.) erarbeiten wir. Für die Teilbereiche, die keinen direkten baurechtlichen Bezug haben unterstützen wir gerne bei der Planung und Konzeption.

Wir erstellen Bestuhlungspläne, beraten, welche Anzeigen / Genehmigungsn erforderlich sind und nehmen auf Wunsch auch als Fachberater bei der Abnahme durch Behörden teil.

 

 

Hinweis:

Die Abrechung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben der HOAI oder auf Stundenbasis. Manche der o.g. Leistungen sind besondere Leistungen die zusätzlich zu vereinbaren sind. Im Rahmen der ersten Beratung erhalten Sie konkrete Informationen, wie die Tätigkeit zu vergüten ist.

Aufgrund meiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Landeshauptstadt München kann ich leider keine Aufträge annehmen, die in der Zustädigkeit der Stadtverwaltung Müchen liegen (i. d. R. Stadtgebiet München, zu erkennen auch an den PLZ-Bereichen 80xxx und 81xxx). Bauvorhaben im Landkreis München sind problemlos möglich.