Baurechtslexikon

das kleine 1x1 des deutschen Baurechts


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H

I

(unbeplanter) Innenbereich

Innerhalb von bestehenden Ortschaften regelt sich die Bebauung nach §34 BauGB. Danach muss sich ein Gebäude nach der Nutzung und nach dem Maß in die nähere Umgebung einfügen. Diese Formulierung sorgt für viele Diskussionen. Entsprechend oft wird die Entscheidung was und wieviel davon sich noch einfügt, auch gerichtlich geprüft. 

Auf den ersten Blick sind das alles Angaben, die sehr viel Auslegungsspielraum bieten; durch die Gerichtsurteile ist dieser Spielraum aber deutlich eingeschränkt. Da es für den Bauherrn oft entscheidend ist, ob das entworfene Haus auf diesem Grundstück gebaut werden darf, ist eine frühzeitige Beurteilung und Abstimmung mit den Sachbearbeitern der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde unerlässlich. Auch preisen manche Verkäufer die Bebauungsmöglichkeiten etwas wohlwollender an, als dies dann tatsächlich von den Genehmigungsbehörden gesehen wird.

Oft wird die Grenze des Innenberichs falsch gedeutet. Maßgeblich sind hier weder Grundstücksgrenzen noch das Ortsschild. sondern alleine die Außenkanten der (Haupt-)Gebäude, Straßenfluchten und andere markante Geländekanten. und selbst innerhalb eines bebauten Innenbereichs kann eine größere Freifläche außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegen, also (zumindest auf Grundlage des §34) nicht bebaubar sein.

 

J

K

L


Landesplanung

Die gemeindlichen Planungen (z. B. neue Bebauungspläne) müssen der Landesplanung entsprechen. Dort werden in Landesentwicklungsplänen, Regionalplänen, Zentrenkonzepten, usw. Festlegungen getroffen, die großräumig Auswirkungen haben. Für das einzelne Bauvorhaben haben diese Planungen oft wenig Bedeutung, sie können aber für die Entwicklung des Ortes oder der Nachbarschaft durchaus interessant sein.