Baurechtslexikon

das kleine 1x1 des deutschen Baurechts


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Ortsrecht

Die Gemeinde hat grundsätzlich das Recht, z. B. durch Satzungen für ihr Gemeindegebiet oder Teile davon bestimmte Regelungen festzusetzen. Ein fürs Bauwesen häufiger Fall sind Bebauungspläne. Oft gibt es aber auch Stellplatzsatzungen, Sanierungs- oder Erhaltungsatzungen und seit der BayBO 2021 oft auch Abstandsflächensatzungen. Darüber hinaus natürlich auch viele Satzungen die weniger Auswirkungen auf Gebäude haben (wie eine Hundesteuersatzung).


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Planungsrecht

Das Planungsrecht regelt die grundsätzliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, also ob auf diesem Grundstück überhaupt gebaut werden kann. Die maßgeblichen Regelungen dazu finden sich im Baugesetzbuch und den darauf aufbauenden Verordnungen, z. B. der Baunutzungsverordnung.

Im Baugesetzbuch sind auch die grundsätzlichen Verfahren für die Aufstellung von Bauleitplänen. Dazu gehören die allgemeinen Flächennutzungspläne und die konkreteren Bebauungspläne. Damit stehen der Gemeinde (neben anderen Wegen) Möglichkeiten zur Verfügung, die geordnete bauliche Entwicklung zu steuern.

Ob ein geplanten Bauvorhaben planungsrechtlich möglich ist, regeln grundsätzlich die §§ 30 bis 35 BauGB. Dazu werden Flächen in drei Kategorien eingeteilt. Geltungsbereich eines Bebauungsplans, Innenbereich und Außenbereich