Baurechtslexikon

das kleine 1x1 des deutschen Baurechts


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Stellplätze

Für jede Wohnung und jede andere Nutzungseinheit sind ausreichend Stellplätze vorzusehen. Die notwendige Zahl ergibt sich aus der jeweiligen Stellplatzsatzung der Gemeinde. Im Zuge der Baumaßnahme sind auch die zugehörigen Stellplätze mit zu bauen und auf Dauer für die Gebäudenutzer zur Verfügung zu stellen. Eine Nachträgliche Umwandlung von Garagen und Stellplätzen zum Lagerraum ist nicht nur möglich, wenn diese Stellplätze dann an anderer Stelle (soweit überhaupt möglich) nachgewiesen werden. Da vor mehreren Jahrzehnten die Zahl der PKW deutlich geringer war oder ggf, zum Bauzeitpunkt gar eine Stellplätze erforderlich waren, gibt es in manchen Wohngebieten dann Probleme im Straßenraum, weil nicht genug Stellplätze gebaut wurden. Auch waren viele Garagen z. B. aus den 1960er Jahren für andere Fahrzeugabmessungen geplant und sind teilweise schon mit Mittelklasselimousinen oder SUVs nicht mehr nutzbar.

Gerade in größeren Städten kommen inzwischen aber auch vermehrt moderne Verkehrskonzepte zur Anwendung, so das auch Fahrradstellplätze, Carsharing, E-Mobilität oder auch die in der Nähe vorhandene U-Bahn-Haltestelle beim Stellplatzbedarf berücksichtigt werden.

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Vorlageberechtigung

Um als Planer einen Bauantrag einreichen zu dürfen, muss man bauvorlageberechtigt sein. Die Vorlageberechtigung ist abgestuft nach der geforderten Qualifikation und bestimmten Baumaßnahmen. Als Meister oder Techniker sowie die erfolgreichen Absolventen eines Ingenieurstudiums in einem Baufach sind auf Wohngebäude bis 3 Wohnungen und kleinere Gewerbebetriebe sowie Änderungen beschränkt.

Für größere Bauvorhaben sind im Regelfall Architekten oder Bauingenieure erforderlich, die nach mehrjähriger Berufserfahrung bei Ihrer Kammer Mitglied sind und in entsprechenden Listen geführt werden.